Die gesetzlich geregelte „COVID-19-Stundung“ gilt für jene Kreditverträge, welche vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Hierzu zählen die Konsum- und die Wohnfinanzierungen, alle geförderten Darlehen und Bauspardarlehen und auch die Girokonten von Verbrauchern.
Auch für Finanzierungen, geförderte Darlehen sowie Girokonten der Kleinstunternehmen gilt diese Regelung. Die Stundung gilt jedoch nicht für Kreditkartenzahlungen und Leasingverträge.
Infolge der Corona-Krise müssen viele Verbraucher vor allem Einkommenseinbußen hinnehmen. Geraten diese daher bei der Rückzahlung der laufenden Kredite in Schwierigkeiten, haben die Kunden der Bank seit dem 1. April kurzzeitig einen Rechtsanspruch auf eine Stundung der Kreditraten.
Am 27. März wurde das Gesetz für die Abmilderung der Covid-19-Pandemie in dem Insolvenz-, Zivil- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. So reagiert die Bundesregierung auf die derzeitige Ausnahmesituation. Das Gesetz enthält unter anderem jene Sonderregelung zum Darlehensrecht nach dem Artikel 240 § 3 des Einführungsgesetzes zum BGB.
Somit soll Kreditnehmern, die aufgrund der Corona-Krise Zahlungsschwierigkeiten haben, ein wenig mehr Luft verschafft werden. Diese haben unter gegebenen Voraussetzungen das Recht, ihre Kreditraten auszusetzen, welche zwischen dem 1. April sowie dem 30. Juni 2020 fällig sind. Zudem dürfen die Banken Darlehen bei Zahlungsverzug auch nicht mehr ohne weiteres kündigen.
- Diese neue Sonderregelung gilt nur für jene Verbraucherdarlehensverträge, welche vor dem 15. März 2020 mit der Bank geschlossen wurden. Hiervon betroffen sind in erster Linie Immobilien- und Ratenkredite.
- Die Förderdarlehen und auch Arbeitgeberdarlehen fallen nicht unter jene gesetzliche Regelung. Auch gewerbliche Kredite sind von der Regelung desgleichen ausgenommen.
Das Recht auf die vorübergehende Stundung der Kreditraten haben jedoch nur Verbraucher, welche infolge der Corona-Pandemie nachweisliche auch wirklich Einkommenseinbußen haben, zum - Beispiel aufgrund von Jobverlust oder Kurzarbeit und durch die Zahlungsverpflichtung zu dem Kreditgeber unerträglich finanziell belastet werden, sodass der Lebensunterhalt gefährdet ist.
Die Kreditnehmer dürfen die Kreditrückzahlung entsprechend nur dann aussetzen, wenn sie die Raten auch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Zahlung bringen.
Auch wenn Kunden diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen sie die monatlichen Raten nicht einfach ohne weiteres aussetzen. Die Bank muss auf jeden Fall kontaktiert werden. Es muss erklärt werden, dass der Zahlungsverpflichtung wegen einer Gefährdung des Lebensunterhalts wegen von Covid-19 derzeit nicht nachgekommen werden kann, und das weitere Vorgehen muss abgesprochen werden.
Den Ausfall des Einkommens muss gegenüber der Bank nachgewiesen werden, zum Beispiel durch die Bestätigung des Arbeitgebers über die angeordnete Kurzarbeit. Normalerweise wird der Kunde einen schriftlichen Antrag auf eine Stundung der Kreditraten gemäß Abmilderungsgesetz stellen müssen.
Das geringere Einkommen muss in jenem Zusammenhang mit einem Ausbruch des Coronavirus stehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Freiberufler weniger arbeiten können, weil sie wegen Schulschließungen die Kinder selbst betreuen müssen.
Vorerst können Bankkunden nur die Raten aufschieben, welche bis zum 30. Juni 2020 fällig sind. Eine rückwirkende Stundung der Beträge ist hierbei nicht möglich. Wer bereits seit dem 1. April eine Rate gezahlt hat, kann auch das Geld nicht von seiner Bank zurückfordern. Die Kunden können nur die Aussetzung der kommenden Zahlungen beantragen. Dies ist noch im Juni möglich.
Quellen Österreich & Deutschland – COVID 19 Kredite stunden bei Banken
- https://www.sparkasse.at/sgruppe/privatkunden/helpcenter/wohnen-finanzieren/ratenstundung/fuer-welche-Kredite-kann-die-covid-19-stundung-beantragt-werden
- https://www.advocard.de/streitlotse/internet-und-konsum/covid-19-gesetz-wann-duerfen-verbraucher-kreditraten-aussetzen/
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